AGB's

Allgemeine Messe-Geschäftsbedingungen für „Katapult – Die Messe für Bildung und Beruf“
Allgemeines
Die AGB gelten für Vertragsverhältnisse zwischen den Veranstaltern der Katapult Messe und den dort teilnehmenden Ausstellern, im Folgenden Unternehmen genannt.

Die AGB gelten für die Vertragsverhältnisse im Zusammenhang mit der Katapult Messe ausschließlich; es sei denn, es sind schriftliche Sonderregelung getroffen worden.

Die Veranstaltung endet um 16:00 Uhr der Abbau ist vorher ohne Rücksprache mit dem Organisator nicht möglich, eine Konventionalstrafe in Höhe € 1.500,- wird bei Nichtbeachtung der Präsenzregelung zugunsten des Veranstalters fällig.

Vertragsabschluss
Die Bestellung eines Standes oder einer messebegleitenden Dienstleistung erfolgt durch Einsendung des ausgefüllten Anmeldeformulars (per Mail, per Fax). Das Vertragsverhältnis kommt erst zustande, wenn der Veranstalter die Bestellung schriftlich bestätigt hat.

Zulassung zur Katapult Messe
Die Katapult Messe steht Ausstellern offen, welche Beschäftigungs-, Bildungs- oder sonstige Leistungen rund um die Themen Bildung, Unternehmensgründung oder Kariere interessierten Messebesuchern offerieren möchten. Der Veranstalter entscheidet über die Zulassung eines Ausstellers. konkurrierenden Austellerangebote werden nicht ausgeschlossen, es wird mit einer Bestellung daher kein Konkurrenzausschluss vereinbart.

Zuweisung der Ausstellungsflächen
Die Zuweisung einer Ausstellungsfläche erfolgt durch den Veranstalter.

Preisgestaltung
Die Höhe des Beteiligungspreises richtet sich nach dem ausgewählten Messepaket, welches sich aus dem Angebot und Leistungspaket des Veranstalters ergibt. Bei der Berechnung wird die zugeteilte Bodenfläche ohne Rücksicht auf Vorsprünge oder Versätze, Pfeiler, Installationsanschlüsse und sonstige feste Einbauten zugrunde gelegt. Der Beteiligungspreis schließt nicht die Überlassung von Standbegrenzungswänden ein.

Standfläche und Standgestaltung
Die Standfläche beträgt ca. je nach Paket 4m x 3m, 3m x 2m oder 2m x 2m. Bitte berücksichtigen Sie, dass ggf. Hallenpfeiler und andere feste Einbauten in der gemieteten Standfläche enthalten sind. Standbau und -gestaltung haben nach den allgemeinen Vorschriften und den technischen Bestimmungen des Veranstalters sowie des Veranstaltungsortes zu erfolgen; insbesondere sind die gültigen Bau- und brandschutzrechtlichen Vorschriften einzuhalten.

Die Stände sind während der gesamten Dauer der Veranstaltung mit Personal zu besetzen. Der Veranstalter kann die Beseitigung von Ausstellungsgütern und die Einstellung von Tätigkeiten verlangen, die durch Geruch, Geräusche oder andere Emissionen oder durch das Erscheinungsbild eine Störung des Messebetriebs verursachen.

Wird diesem Verlangen nicht unverzüglich nachgekommen, so ist der Veranstalter berechtigt, den Stand zu schließen, ohne dass hieraus Ansprüche gegen den Veranstalter hergeleitet werden können. Der Kleinverkauf von Ausstellungsware (auch Messemustern) an Privatpersonen ist untersagt. Das gilt auch für den Verkauf von Software. Als Verkauf in diesem Sinne gilt auch die Entgegennahme einer von Privatpersonen unterzeichneten Kaufverpflichtung, selbst wenn die Auslieferung der Bestellung oder die Bezahlung der Ware zu einem späteren Zeitpunkt direkt oder über den Handel erfolgt. Die Abgabe von Mustern ist nur ohne Entgelt gestattet. Gedruckte Verlagserzeugnisse sind von dieser Regelung ausgenommen. Werbemaßnahmen und die aktive Kontaktaufnahme mit Messebesuchern sind auf die unmittelbare Umgebung des eigenen Messestandes zu beschränken. Jeder Messestand hat für seine eigene Beleuchtung zu sorgen! Eine Haftung für eventuelle technische Störungen ist ausgeschlossen.

Mitaussteller und zusätzlich vertretene Unternehmen
Die Nutzung der Standfläche durch ein weiteres Unternehmen bedarf eines besonderen Antrages und der schriftlichen Genehmigung durch den Veranstalter. Im Übrigen gelten auch für diese Unternehmen diese AGB, soweit sie Anwendung finden können. Eine – auch nur teilweise – Übertragung der sich aus dem Mietvertrag ergebenden Rechte und Pflichten auf andere ist unzulässig. Alle Firmen haften dem Veranstalter gegenüber für die sich aus diesem Mietvertrag ergebenden Verpflichtungen als Gesamtschuldner.

Zahlungsbedingungen
Sämtliche Teilnahmegebühren sind nach Erhalt der Rechnung, sofort, ohne Abzug zahlbar.

Vorbehalte
Die Erfüllung sämtlicher Service-Leistungen erfolgt im Rahmen der vorhandenen Kapazitäten. Der Veranstalter ist berechtigt, die Veranstaltung aus wichtigem Grund (z.B. Arbeitskampf, höhere Gewalt) zu verlegen, zu kürzen, zeitweise ganz oder teilweise zu schließen oder abzusagen. Bei vollständiger oder teilweiser Verlegung oder einer Kürzung, gilt der Vertrag als für die geänderte Zeitdauer abgeschlossen.

Haftungsausschluss
Der Veranstalter übernimmt keine Haftung für das Ausstellungsgut und die Standeinrichtung und schließt, außer bei Vorsatz oder grober Fahrlässigkeit auch für seine Mitarbeiter jede Haftung für Schäden daran aus. Dieser Haftungsausschluss gilt auch dann, wenn die Standausrüstung oder das Ausstellungsgut vom Veranstalter in Ausübung des Vermieterpfandrechts verwahrt werden. Der Haftungsausschluss erfährt durch Bewachungsmaßnahmen des Veranstalters keine Einschränkung. Weiterhin schließt der Veranstalter die Haftung für Nachteile und Schäden aus, die den Ausstellern durch irrtümliche Angaben bei der Platzzuweisung, dem Standaufbau oder der Katalogeintragung, sowie durch nicht unverzüglich schriftlich gerügte Veränderungen der Standgröße und sonstige fehlerhafte Serviceleistungen entstehen, es sei denn, der Veranstalter hat dies wegen vorsätzlichen oder grob fahrlässigen Verhaltens zu vertreten.

Vorzeitige Beendigung des Mietvertrages
Nach der Zulassung durch den Veranstalter gilt die Anmeldung als verbindlich. Die Zahlungsverpflichtung besteht ab diesem Zeitpunkt unabhängig von einer tatsächlichen Teilnahme an der Messe. Ein Rücktritt ist nicht möglich!

Ergänzende Bestimmungen
Bestandteil des Vertrages ist die Hausordnung des Veranstaltungsortes. Befragungen und Verteilung von Prospekten, Flugblättern, Mustern u.a. seitens des Ausstellers sind nur auf dem eigenen Stand zulässig. Bei Verstößen ist der Veranstalter berechtigt, den Stand zu schließen, ohne dass hieraus Anspruche gegen den Veranstalter hergeleitet werden können.

Ausstelleranspruche, Schriftform, Erfüllungsort, Gerichtsstand
Alle Ansprüche des Ausstellers gegen den Veranstalter sind schriftlich geltend zu machen. Sie verjähren, beginnend mit dem Ablauf der Katapult Messe, innerhalb von 6 Wochen. Es sind ausschließlich deutsches Recht und der deutsche Text maßgebend. Erfüllungsort und Gerichtsstand ist Sitz des Veranstalters. Dem Veranstalter bleibt es jedoch vorbehalten, seine Ansprüche bei dem Gericht des Ortes geltend zu machen, an dem der Aussteller seinen Sitz hat.

Düsseldorf/Worms den 10.07.2018

MARKETING BLOG

Erfahren Sie mehr über unsere Projekte und die Entwicklungen im Markt.